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Kurz gesagt: Bei der Auffanggurt Prüfung gilt eine doppelte Regel: Sichtprüfung vor jeder Benutzung durch die tragende Person, dazu mindestens einmal jährlich eine Prüfung durch eine befähigte Person. Deren Qualifikation beschreibt der DGUV Grundsatz 312-906. Nach einem Sturz wird die Ausrüstung ausgesondert.
PSA gegen Absturz gehört zur Kategorie III, also zur höchsten Risikostufe. Entsprechend streng sind die Anforderungen an Unterweisung, Benutzung und eben die wiederkehrende Prüfung.
Auffanggurt Prüfung: zwei Ebenen
| Prüfung | Wer | Wann |
|---|---|---|
| Sichtprüfung | die tragende Person | vor jeder Benutzung |
| Wiederkehrende Prüfung | befähigte Person nach DGUV Grundsatz 312-906 | mindestens jährlich |
| Prüfung revisionspflichtiger Geräte | Hersteller oder autorisierte Stelle | nach Herstellerangabe |
| Aussonderung | Betrieb | nach Sturzbelastung oder bei Mängeln |
Der letzte Punkt in der Tabelle wird oft übersehen: Höhensicherungsgeräte, Rettungsgeräte und viele Steigschutzläufer sind revisionspflichtig und dürfen nur vom Hersteller oder von autorisierten Stellen geprüft werden. Eine betriebliche Sachkunde reicht dafür nicht.
Wer als befähigte Person gilt
Der Begriff ist kein Titel, sondern eine Kombination aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktueller fachlicher Tätigkeit. Für PSA gegen Absturz beschreibt der DGUV Grundsatz 312-906, welche Kenntnisse dafür nötig sind, und Schulungen richten sich danach.
Benannt wird die Person vom Unternehmen. Damit übernimmt sie eine Verantwortung, die über das Abhaken einer Liste hinausgeht: Sie entscheidet, ob ein Gurt weiter benutzt werden darf, und sie muss diese Entscheidung begründen können.
Kleine Betriebe lassen die Prüfung häufig extern durchführen, etwa beim Hersteller, beim Fachhändler oder bei einem Dienstleister. Das ist zulässig und oft günstiger als eine eigene Qualifizierung, wenn nur wenige Garnituren im Einsatz sind.
Was die tragende Person prüft
- Gurtbänder. Einschnitte, Ausfransungen, Verhärtungen, Verfärbungen durch Chemikalien oder UV.
- Nähte. Gelöste oder durchgescheuerte Nähte, besonders an den Auffangösen.
- Beschläge. Verformungen, Korrosion, Risse an Schnallen und Ösen.
- Verbindungsmittel und Falldämpfer. Unversehrte Plombe oder Indikator; ein ausgelöster Falldämpfer bedeutet Aussonderung.
- Karabiner. Selbsttätiges Schließen und Verriegeln, freigängige Schnapper.
- Kennzeichnung. Lesbares Etikett mit Norm und Herstelldatum.
Ist etwas davon unklar, wird die Ausrüstung nicht benutzt, sondern der befähigten Person vorgelegt. Das ist der Unterschied zu einem Werkzeug: Beim Auffangsystem gibt es keinen Versuch, ob es hält.
Die jährliche Prüfung
Die befähigte Person beurteilt Zustand, Verschleiß, Funktion und Dokumentation und entscheidet, ob die Ausrüstung weiterverwendet, repariert oder ausgesondert wird. Grundlage sind die DGUV Regeln 112-198 und 112-199, die PSA-Benutzungsverordnung und die Herstellerangaben.
Herstellerangaben können kürzere Intervalle vorsehen, etwa bei intensiver Nutzung oder aggressiver Umgebung. Die jährliche Frist ist ein Mindestmaß, kein Freibrief bis zum Stichtag.
Dokumentiert wird das Ergebnis mit Datum, Prüfperson und Zustand, üblicherweise als Prüfbuch oder Aufkleber am Produkt. Ohne Dokumentation lässt sich im Schadensfall nicht belegen, dass geprüft wurde.
Nach einem Sturz ist Schluss
Ein Auffangsystem, das einen Sturz aufgefangen hat, wird der weiteren Benutzung entzogen. Der Falldämpfer hat seine Energie aufgenommen, Gurtbänder können überdehnt sein, und Beschläge sind möglicherweise verformt, ohne dass man es sieht.
Melden statt hoffen ist hier die richtige Haltung, auch wenn das Gerät danach fehlt.
Dasselbe gilt bei starker thermischer oder chemischer Einwirkung und bei Kontakt mit scharfen Kanten. Im Zweifel entscheidet die befähigte Person, nicht die Person, die weiterarbeiten möchte.
Anschlageinrichtungen nicht vergessen
Der Gurt ist nur ein Teil des Systems. Anschlageinrichtungen, etwa fest installierte Anschlagpunkte oder Seilsicherungssysteme am Gebäude, unterliegen ebenfalls einer wiederkehrenden Prüfung, und dafür gelten eigene Anforderungen an die prüfende Person.
Wer auf fremden Dächern arbeitet, sollte deshalb nachfragen, ob die vorhandene Anschlageinrichtung geprüft ist und wann zuletzt. Ein Punkt ohne gültige Dokumentation ist im Zweifel keine Sicherung, sondern nur eine Öse in der Wand.
Lagerung und Lebensdauer
Textile Ausrüstung altert auch ungenutzt. Gelagert wird trocken, dunkel und ohne Kontakt zu Chemikalien; das Fahrzeug in der Sommersonne ist der schlechteste Ort. Hersteller nennen eine maximale Gebrauchsdauer, die ab Herstelldatum läuft und unabhängig von der Nutzung endet.
Gereinigt wird nach Herstellerangabe, meist mit lauwarmem Wasser und milder Seife, danach an der Luft trocknen. Lösemittel und Bleiche sind tabu. Wer den Gurt beschriftet, nutzt dafür nur freigegebene Mittel, weil Filzstiftfarbe das Gewebe schädigen kann. Vergleichbare Regeln gelten für den Kopfschutz; sie stehen im Ratgeber Schutzhelm: Ablegefrist, Datum und Prüfung.
Rettung gehört dazu
Ein aufgefangener Sturz ist nicht das Ende der Gefahr. Wer bewegungslos im Gurt hängt, ist gefährdet, deshalb verlangt das Regelwerk ein Rettungskonzept und dessen Übung. Wie das im Dachdeckerhandwerk aussieht, steht in der Berufsseite PSA im Dachdeckerhandwerk.
Wer stellt, prüft und bezahlt, ergibt sich aus der allgemeinen Systematik; sie steht im Ratgeber PSA: Pflicht, Kategorien und wer sie bezahlt. Weitere Beiträge sammelt die Kategorie PSA & Schnittschutz.
Für den Betrieb lohnt eine einfache Ordnung: jede Garnitur nummeriert, jede Prüfung mit Datum im Prüfbuch, und ein fester Termin im Jahr, an dem alles zusammen geprüft wird. Wer die Auffanggurt Prüfung über das Jahr verteilt, verliert den Überblick und findet im Ernstfall die Unterlagen nicht.
Häufige Fragen
Wie oft muss ein Auffanggurt geprüft werden?
Mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person, zusätzlich vor jeder Benutzung durch eine Sichtprüfung. Herstellerangaben können kürzere Intervalle vorsehen.
Wer darf prüfen?
Eine befähigte Person mit entsprechender Qualifikation, beschrieben im DGUV Grundsatz 312-906. Revisionspflichtige Geräte prüfen Hersteller oder autorisierte Stellen.
Muss der Gurt nach einem Sturz weg?
Ja. Ein Auffangsystem, das einen Sturz aufgefangen hat, wird der weiteren Benutzung entzogen.
Altert ein Gurt im Lager?
Ja. Hersteller nennen eine maximale Gebrauchsdauer ab Herstelldatum, unabhängig von der Nutzung.
Quellen
- DGUV Regel 112-199: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten, Kapitel 6 Rettungskonzept (abgerufen am 20.09.2026)
- PSA-Benutzungsverordnung (abgerufen am 20.09.2026)
- Verordnung (EU) 2016/425, Kategorie III (abgerufen am 20.09.2026)
- DGUV Regel 112-198 und DGUV Grundsatz 312-906 (Qualifizierung befähigter Personen) (Stand 2026)
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick. Maßgeblich sind die Herstellerinformation, die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegungen im Betrieb.