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Kurz gesagt: Ob Sicherheitsschuhe Pflicht sind, entscheidet keine allgemeine Liste, sondern die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Sie legt fest, ob Fußschutz nötig ist und welche Schutzklasse. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, tragen musst du die bereitgestellte Ausrüstung.
„Bei uns gilt S3″ steht auf dem Aushang, im Nachbarbetrieb reicht S1, und im Internet findet man beides als angeblich gesetzliche Vorgabe. Beides stimmt und beides ist keine Vorschrift aus einem Gesetzbuch. Wie die Pflicht entsteht, wer sie festlegt und wer zahlt, steht hier.
Sicherheitsschuhe: Pflicht entsteht in der Gefährdungsbeurteilung
Kein Gesetz sagt „im Lager S3, in der Küche S2″. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt in § 5, dass der Arbeitgeber die Gefährdungen an jedem Arbeitsplatz ermittelt und daraus Schutzmaßnahmen ableitet. Ergibt diese Gefährdungsbeurteilung, dass Füße gefährdet sind, wird Fußschutz angeordnet, mit der Klasse und den Zusätzen, die zur Gefährdung passen.
Dabei gilt eine Rangfolge. Zuerst wird geprüft, ob sich die Gefahr technisch oder organisatorisch beseitigen lässt, etwa durch andere Transportwege oder eine andere Lagerung. Persönliche Schutzausrüstung steht am Ende dieser Kette, nicht am Anfang. Erst wenn ein Restrisiko bleibt, kommt sie ins Spiel.
Konkretisiert wird das durch die PSA-Benutzungsverordnung und durch das Regelwerk der Unfallversicherung. Die DGUV Regel 112-191 enthält Auswahlhilfen für Fuß- und Knieschutz, die Betriebe in der Praxis nutzen. Sie sind Hilfestellung für die Beurteilung, kein Katalog mit verbindlichen Klassen je Branche.
Das blaue Schild sagt weniger, als viele denken
Das runde blaue Gebotszeichen mit dem weißen Stiefel trägt die Registriernummer M008 und stammt aus der ASR A1.3 in Verbindung mit DIN EN ISO 7010. Seine Sicherheitsaussage lautet schlicht „Fußschutz benutzen“.
Es sagt also: In diesem Bereich muss Fußschutz getragen werden. Es sagt nicht, welcher. Zum Fußschutz zählen laut Definition Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe, Berufsschuhe, Gamaschen und Überschuhe. Welche Klasse im konkreten Bereich gefordert ist, steht in der Betriebsanweisung oder im Aushang daneben, nicht im Piktogramm.
Wer also fragt, was das Schild am Hallentor bedeutet, bekommt hier die ehrliche Antwort: Es ist ein Gebot, keine Klassenangabe.
Sicherheitsschuhe: Pflicht heißt nicht automatisch S3
In vielen Betrieben ist S3 der Standard, weil er Nässe, Durchtritt und Profil in einem abdeckt. Zwingend ist das nicht. Für eine trockene Montagehalle ohne spitze Gegenstände kann S1 genügen, für ein Lager mit Paletten oft S1P, für die Grossküche S2 mit SR.
Eine höhere Klasse ist auch nicht automatisch die sichere Wahl. Ein schwerer, warmer Schuh, den niemand gern trägt, schützt schlechter als ein passender. Welche Eigenschaften die Klassen mitbringen, steht im Vergleich Unterschied S1 S2 S3 und in der Übersicht Schutzklassen bei Sicherheitsschuhen. Wer die Anforderungen durchklicken will, nutzt den Sicherheitsschuh-Finder.
| Frage | Antwort | Grundlage |
|---|---|---|
| Ist Fußschutz nötig? | entscheidet der Arbeitgeber anhand der Gefährdung | § 5 ArbSchG |
| Welche Klasse? | ergibt sich aus der Gefährdung, mit Auswahlhilfen der DGUV | DGUV Regel 112-191 |
| Wer bezahlt? | der Arbeitgeber | § 3 Abs. 3 ArbSchG |
| Wer muss tragen? | die Beschäftigten, bestimmungsgemäß | § 15 ArbSchG |
| Wo gilt das Gebot? | im gekennzeichneten Bereich | ASR A1.3, Zeichen M008 |
Wer die Schuhe bezahlt
Das Arbeitsschutzgesetz ist an dieser Stelle eindeutig: Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. Das steht in § 3 Absatz 3. Ist Fußschutz nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, stellt ihn der Betrieb bereit.
Bereitstellen heißt nicht schenken. Die Ausrüstung bleibt in der Regel Eigentum des Betriebs und wird beim Ausscheiden zurückgegeben. Wer ein teureres Modell will, kann in vielen Betrieben zuzahlen, freiwillig. Verpflichtend darf eine Zuzahlung für die vorgeschriebene Ausrüstung nicht sein.
Anders liegt der Fall bei Berufskleidung ohne Schutzfunktion, etwa einem einfarbigen Polohemd als Hausfarbe. Dafür gibt es keine solche Kostenregel; hier zählen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Was du selbst tun musst
Die Pflicht ist keine Einbahnstraße. Nach § 15 Arbeitsschutzgesetz müssen Beschäftigte die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß benutzen. Wer sie im Spind lässt, riskiert nicht nur den Fuß, sondern auch arbeitsrechtliche Folgen.
Dazu kommen zwei praktische Punkte. Erstens die Unterweisung: Der Betrieb muss erklären, wofür die Ausrüstung da ist und wie sie benutzt wird. Zweitens der Zustand: Ein durchgelaufenes Profil, eine gerissene Naht oder eine gestauchte Kappe gehören gemeldet. Nach einer starken Belastung, etwa wenn etwas Schweres auf die Kappe gefallen ist, gehört der Schuh geprüft und im Zweifel ausgesondert.
Was die Pflicht nicht regelt
Der Weg zur Arbeit gehört nicht dazu. Ebenso wenig gibt es eine allgemeine Vorschrift, die Sicherheitsschuhe in Pausenräumen verlangt. Ob du eigene Schuhe mitbringen darfst, die dieselbe Klasse erfüllen, entscheidet der Betrieb, denn er muss die Eignung sicherstellen.
Und eine Frage, die oft gestellt wird: Eine gesetzliche Tragezeitbegrenzung für Sicherheitsschuhe wie bei manchem Atemschutz gibt es nicht. Wann ein Paar ersetzt wird, ergibt sich aus Verschleiß und Herstellerangaben, nicht aus einer Frist im Gesetz. Weitere Ratgeber dazu stehen in der Kategorie Sicherheitsschuhe.
Häufige Fragen
Sind Sicherheitsschuhe im Lager Pflicht?
Nur wenn die Gefährdungsbeurteilung des Betriebs das ergibt. In Lagern mit Hubwagen, Paletten oder schweren Lasten ist das üblich, eine pauschale gesetzliche Regel dafür gibt es aber nicht.
Muss der Arbeitgeber Sicherheitsschuhe bezahlen?
Ja, wenn sie nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind. Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen darf er nicht auf Beschäftigte abwälzen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).
Was bedeutet das blaue Schild mit dem Stiefel?
Es ist das Gebotszeichen M008 „Fußschutz benutzen“ nach ASR A1.3 und DIN EN ISO 7010. Es schreibt Fußschutz vor, nennt aber keine Schutzklasse.
Darf ich eigene Sicherheitsschuhe tragen?
Das entscheidet der Betrieb. Er muss sicherstellen, dass die Ausrüstung geeignet ist und den Anforderungen der Gefährdungsbeurteilung entspricht.
Quellen
- Arbeitsschutzgesetz, § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (abgerufen am 18.09.2026)
- Arbeitsschutzgesetz, § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (abgerufen am 18.09.2026)
- PSA-Benutzungsverordnung (abgerufen am 18.09.2026)
- DGUV Regel 112-191, Kapitel 4: Fußschutz (abgerufen am 18.09.2026)
- ASR A1.3, Ausgabe 2013, in Verbindung mit DIN EN ISO 7010: Gebotszeichen M008 „Fußschutz benutzen“ (Registriernummer und Sicherheitsaussage, abgerufen am 18.09.2026)
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Was in deinem Betrieb gilt, steht in der Gefährdungsbeurteilung und in den Betriebsanweisungen.